Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bau & Tourismus Versicherungsmakler GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Bau & Tourismus Versicherungsmakler GmbH

 

Bau & Tourismus Versicherungsmakler GmbH (im Folgenden kurz „BAUTOURA") vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (im Folgenden kurz „AG“). Der vom AG mit seiner Interessenswahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte BAUTOURA ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des AG zu wahren. BAUTOURA leistet nach dem MaklerG, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) und einem mit dem AG abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für AG und BAUTOURA verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

 

1. Pflichten des Versicherungsmaklers:

1.1.  Der vom AG mit seiner Interessenwahrung in privaten oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte BAUTOURA ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des AG zu wahren.

1.2.  Die Interessenswahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des AG über den zu vermittelten Versicherungsschutz. BAUTOURA erstellt im Umfang des vom AG erteilten Auftrags und auf Basis der ihm erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept.

1.3.  BAUTOURA ist verpflichtet, dem AG den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenswahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.

Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch BAUTOURA erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben der Höhe der Versicherungsprämie werden Faktoren wie insbesondere die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc. berücksichtigt.

1.4.  BAUTOURA ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 MaklerG (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und § 28 Z. 5 MaklerG (Prüfung des Versicherungsscheines) verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 Abs. 1 KSchG.

1.5.  BAUTOURA ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 MaklerG (Unterstützung bei Versicherungsfällen etc.) und § 28 Z. 7 MaklerG (laufende Überprüfung etc) MaklerG verpflichtet.

1.7.  BAUTOURA ist der Schutz der personenbezogenen Daten des AG ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem AG abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom AG erteilten Zustimmungserklärung.

2. Pflichten des Versicherungskunden:

2.1.  Der AG wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für BAUTOURA für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw. an BAUTOURA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben. Der AG hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch BAUTOURA oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen bzw. diese zu ermöglichen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

2.2.  Der AG nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn von BAUTOURA unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Der AG wird alle durch die Vermittlung von BAUTOURA übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und BAUTOURA zur Berichtigung mitteilen.

2.3.  Der AG nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit BAUTOURA und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam sind und alle Aufträge und Anweisungen an BAUTOURA schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen vom Erfordernis der Schriftlichkeit bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

2.4.  Der AG nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten, welche sich aus Gesetz oder den vereinbarten Versicherungsbedingungen ergeben, einzuhalten bzw. zu erfüllen hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

3. Haftung

3.1.  BAUTOURA haftet aus einem Vermittlungsverhältnis für allfällige Sach- und Vermögensschäden des AG nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Eine Haftung von BAUTOURA für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. BAUTOURA haftet höchstens im Umfang des eingetretenen positiven Schadens bzw. Vertrauensschadens. Insbesondere haftet BAUTOURA nicht für entgangenen Gewinn.

3.1. Schadenersatzansprüche des AG gegen BAUTOURA verjähren innerhalb von sechs Monaten, nachdem der AG Kenntnis vom Schaden und Schädiger erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte müssen. Längstens verjähren Ansprüche des AG innerhalb von zwei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Sachverhalt. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

4. Geistiges Eigentum

4.1.  Durch den Abschluss eines Vermittlungsverhältnisses erwerben die Parteien keinerlei (Nutzungs-)Rechte am geistigen Eigentum [dazu gehören insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken, (nicht) registrierte Designs, Urheberrechte, Know-How], den Geschäftsgeheimnissen und den vertraulichen Informationen der jeweils anderen Parteien. Dies betrifft insbesondere ausdrücklich die von BAUTOURA erstellten Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon, die ausschließlich für den AG erstellt wurden. Der AG anerkennt, dass jedes vom BAUTOURA erstellte Konzept, insbesondere Risikoanalysen und Deckungskonzepte, urheberrechtlich geschützte Werke darstellen.

4.2.  Jegliche Verbreitung, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte durch den AG bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch BAUTOURA. Eine Zustimmung setzt voraus, dass BAUTOURA aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.

4.3   Verwendet der AG Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei Neuabschluss oder Konvertierung dieser ursprünglich von BAUTOURA vermittelten Versicherungsverträgen weiter, ohne dass BAUTOURA daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Versicherungskunde dem Versicherungsmakler einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsmakler bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch immer vermittelten Versicherungsvertrags eingenommen hätte.

 

5. Sonstiges

5.1.  Wegen der hohen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung von BAUTOURA auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Pflichtversicherungssumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.

5.2.  Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Versicherungsmaklervertrag sowie die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen werden und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, wenn der AG oder BAUTOURA ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des AG oder von BAUTOURA eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weiterleitung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person des Vertragspartners dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

6. Entgeltanspruch

Im Zusammenhang mit vermittelten Versicherungsverträgen gebührt BAUTOURA eine Vergütung in Form einer Provision. Darüber hinaus steht BAUTOURA bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.3, 1.4 und 1.5 ein angemessenes Entgelt durch den AG zu.

7. Örtlicher Geltungsbereich

7.1.  Die Tätigkeit von BAUTOURA wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, örtlich auf Österreich beschränkt.

7.2.  Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht, Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung von BAUTOURA.

7.3.  Bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung von BAUTOURA anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

7.4.  Abweichende Vereinbarungen von der AGB regelt ein besonderer schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.

 

Fassung: September 2024